Kurzinfo: Höchstrechnungszins in der Lebensversicherung 0,9 % ab 1.1.2017

Kurz und schmerzlos zwei Meldungen:

  1. Ja, mich gibt es noch. Mein erstes Lebenszeichen hier nach einem Jahr…
  2. Der Höchstrechnungszins zur Kalkulation von Lebensversicherungprodukten wird zum 01.01.2017 von 1,25 % auf 0,9 % gesenkt

Zu 1.: Ja, irgendwie komme ich kaum dazu, auch in diesem Blog etwas zu schreiben. Meine momentane Leidenschaft gilt meinem Reiseblog (http://travellerblog.eu) und daher leiden auch meine anderen Blogs ein wenig.

Zu 2. und damit der Meldung selbst: Der oft als Garantiezins bezeichnete Höchstrechnungszins zur Kalkulation von Lebensversicherungen wird zum 01.01.2017 von 1,25 % auf 0,9 % gesenkt. Diskutiert wurde es ja bereits einige Tage, der GDV (Gesamtverband der Versicherungswirtschaft) als Interessenvertretung der Versicherungswirtschaft hat sich hierzu leider (?) vergeblich beim für die Festlegung verantwortlichen BMF (Bundesministerium für Finanzen) eingesetzt, dass die Änderung später erfolgt.

Nicht, weil die Notwendigkeit fraglich wäre, eine Umsetzungzeit von nur 7 Monaten für die Neukalkulation aller Lebensversicherungsprodukte ist jedoch etwas eng bemessen. Nicht falsch verstehen. Wenn das das einzige wäre, was gemacht werden müsse, dann wäre das wenig problematisch. Doch auch andere gesetzliche Änderungen kommen, die den Lebensversicherern Arbeit bereiten.

Doch im Ministerium hat das keinen Anklang gefunden und am 18.05.2016 wurde daher die “Erste Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz” beschlossen und am 31.05.2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I S. 1231). Die Änderung betrifft nach Artikel 1 die Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung (also insbesondere für Lebensversicherungen, aber auch Unfallversicherungen mit Rückgewähr der Prämien) und nach Artikel 2 die Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (also für Pensionsfonds).

Und ja. Das BMF kann diese Verordnungen eigenmächtig ohne Zustimmung ändern.

Was bedeutet diese Reduzierung des Höchstrechnungszinses?

Nun, die gute Nachricht ist: auf bestehende Verträge hat es keine Auswirkung. Nur Neuverträge in der Lebensversicherung werden teurer.

Und man beachte das Wort “Höchst” – jeder Versicherer kann natürlich auch seine Produkte mit einem niedrigen Zinssatz für die Deckungsrückstellung kalkulieren.

Das soll es auch an Shortnews aus dem Versicherungsbereich gewesen sein. Vielleicht berichte ich bald einmal über meine Erfahrungen in der Produktentwicklung, an der ich gerade sitze. Muss ich aber noch klären ;)

Der EuGH kippt das Policenmodell – NICHT!

Seit Ende Dezember titelten die Medien regelmäßig, dass das Policenmodell, wie es in Deutschland in den Jahren 1994 bis Ende 2007 in der Mehrzahl der Vertragsabschlüsse in Deutschland wohl eingesetzt wurde, tot sei. Grund hierfür sein ein Urteil des EuGH.

Doch was hat der EuGH tatsächlich entschieden?

Der EuGH beschäftigte sich nur mit der Fragestellung, die ihm der BGH am 28.03.2012 vorgelegt hat (nicht erschrecken, nach dem Absatz geht es in einfacher Sprache weiter):

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