Der EuGH kippt das Policenmodell – NICHT!

Seit Ende Dezember titelten die Medien regelmäßig, dass das Policenmodell, wie es in Deutschland in den Jahren 1994 bis Ende 2007 in der Mehrzahl der Vertragsabschlüsse in Deutschland wohl eingesetzt wurde, tot sei. Grund hierfür sein ein Urteil des EuGH.

Doch was hat der EuGH tatsächlich entschieden?

Der EuGH beschäftigte sich nur mit der Fragestellung, die ihm der BGH am 28.03.2012 vorgelegt hat (nicht erschrecken, nach dem Absatz geht es in einfacher Sprache weiter):

„Ist Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung unter Berücksichtigung des Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung dahin auszulegen, dass er einer Regelung – wie § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung – entgegensteht, nach der ein Rücktritts- oder Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der Erstprämie erlischt, selbst wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt oder Widerspruch belehrt worden ist?“

Verkürzt ausgedrückt bedeutet dies, dass lediglich darüber entschieden wurde, ob ein Satz des bis 2007 geltenden Versicherungsvertragsgesetzes (VVG a.F.) mit dem Europarecht vereinbar war, nämlich ob ein Widerspruchs- oder Rücktrittsrecht immer ein Jahr nach Zahlung der Erstprämie erlischt. Unabhängig davon, ob der Versicherer über ein Rücktritts- oder Widerspruchsrecht belehrt hat bzw. „richtig“ belehrt hat und/oder die erforderlichen Verbraucherinformationen beigefügt hat.

Wir reden also nur von einer Sonderregelung, die dann gelten sollte, wenn der anzunehmende Standardfall, also eine ordnungsgemäße Belehrung, nicht erfolgt war.

Und jetzt erklärt mir bitte mir jemand, warum der EuGH damit das Policenmodell gekippt haben soll?

Der Regelfall, den wir unterstellen sollten, ist doch, dass der Versicherer ordnungsgemäß und vollständig belehrt hat. Übrigens – wir reden hier auch ausschließlich von Lebensversicherungen (was sachlich natürlich auch Rentenversicherungen und Berufsunfähigkeitsversicherungen einschließt), nicht aber Unfall-, Kranken- oder Sachversicherungen.

Hier hilft ein Blick in den Ausgangsfall, der bis zum BGH gekommen war und diesen aufgrund seiner Zweifel an der Europarechtskonformität dieser Jahresregelung im VVG a.F. dem EuGH vorgelegt hat.

Ein Rentenversicherungsvertrag wurde zum 01.12.1998 bei einem Versicherer abgeschlossen, der dem Versicherungsnehmer die Allgemeinen Vertragsbedingungen und die Verbraucherschutz­informationen erst mit dem Versicherungsschein zusendete. Über die ihm nach § 5a VVG a.F. zustehenden Rechte wurde der Versicherungsnehmer nicht hinreichend belehrt.

Die Vorgabe „nicht hinreichend“ stammt in diesem Fall vom BGH. Wo konkret der Fehler des Versicherers lag, konnte ich bislang nicht eruieren. In einem anderen Urteil des OLG München (14 U 1804/2013) war beispielsweise der Hintergrund, dass der Versicherer bei einem Vertrag mit Versicherungsbeginn 01.10.2001 den Antragsteller zwar belehrt hatte, dort jedoch eine „Schriftform“ für den Widerspruch vorgab, obwohl seit dem 01.1.2001 die „Textform“ genügte.

[Exkurs: Schriftform bedeutet, dass die Willenserklärung eigenhändig unterschrieben sein muss, vgl. § 126 BGB. Textform heisst, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden muss (§ 126b BGB).. Letztes kann also auch eine E-Mail oder ein Fax sein.]

Worin der Fehler in der Widerrufsbelehrung in dem Vorlagefall lag, ist mir nicht bekannt. Denkbar sind unter anderen folgende Fälle

–          Die Belehrung wurden ganz „vergessen“ (kaum vorstellbar, da diese üblicherweise im Antrag eingedruckt war).

–          Die Belehrung war fehlerhaft, weil sie nicht „in drucktechnisch hervorgehobener Form“ erfolgte. Beispielsweise, weil sie mit anderen, eher belanglosen Informationen vermischt wurde. Oder gar nicht hervorgehoben wurde.

–          Die Belehrung war fehlerhaft, weil sie inhaltlich unvollständig war, also nicht auf das Recht zum Widerruf/Rücktritt hinwies, nicht auf den Fristbeginn (Zugang aller Unterlagen) und/oder auf die Dauer der Frist (14 Tage).

–          Nicht alle Vertragsunterlagen wurden übergeben.

Gerade letztgenannter Fall, insbesondere das der Kunde nie einen Versicherungsschein erhalten haben will, kommt in der Praxis regelmäßig vor. Sollte es hier zu einem Rechtsstreit kommen, obliegt es der freien Beweiswürdigung des entscheidenden Gerichts, ob er dem Kläger glaubt oder ob er die Argumente des Versicherers, warum dem Kläger die Unterlagen vorliegen, in diesem Verfahren für glaubwürdiger hält.

Nur dann, wenn einer der aufgeführten Fälle vorliegt, dann ergibt sich durch das Urteil des EuGH eine neue Rechtslage und ein Widerrufsrecht.

Und was wären die Konsequenzen, sollte für einen Versicherungsnehmer nun doch noch ein Widerrufsrecht bestehen?

Der Vertrag würde ab Beginn rückwirkend aufgehoben. Der Versicherer müsste die erhaltenen Beiträge verzinst zurückzahlen. Hierzu vertritt Prof. Armbrüster von der Freien Universität Berlin die Ansicht, dass jede einzelne Prämienzahlung nach 3 Jahren (ab Jahresende) verjährt (VersR 2012, 513-523).

Doch – ist das tatsächlich attraktiv? Doch nur dann, wenn der Rückkaufswert immer noch unter den gezahlten Beiträgen (inkl. Zinsen) liegt UND der Versicherungsschutz nicht mehr benötigt wird (bei einem Neuabschluss ist das neue Eintrittsalter, der aktuelle – deutlich niedrigere – Rechnungszins, ein Unisex-Tarif und der aktuelle Gesundheitszustand zugrunde zu legen.

Dazu kommt, dass man durchaus der Ansicht sein kann, dass das Rücktrittsrecht nach sehr langem fehlfreiem Vertragsverhalten verwirkt sein kann (wäre im Einzelfall zu prüfen).

Immerhin ist beruhigend zu lesen, dass auch Verbraucherschützer vor einer nun voreiligen Kurzschlussreaktion, eine Vertragsauflösung mit Hinweis auf das EuGH-Urteil anzustreben, warnen.

Die Gefahr der vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) ins Spiel gebrachten Policenaufkäufer, die jetzt wohl auf einen gewaltigen Nachschlag hoffen sollen, sehe ich ein wenig kritisch. Wollen diese geltend machen, dass der Vertrag ab Beginn unwirksam sein soll (was die Rechtsfolge des Widerspruchs ist), könnten Sie je nach Interpretation der Rechtsfolgenwirkung des Widerspruchs, zu dem es unterschiedliche Modell gibt, ihre Legitimation, diese Forderung geltend zu machen, verlieren. Denn bestand kein Vertrag, konnten auch keine Rechte aus dem Vertrag abgetreten werden, so dass die Policenaufkäufer diese nicht erwerben konnten. Nettes Gedankenspiel, oder?

Zumal es nun erst einmal heißt abzuwarten, was der BGH, der den Fall jetzt ja wieder zur Entscheidung auf dem Tisch hat, urteilen wird.

Auch hier gilt wieder einmal die alte Weisheit: Nichts wird so heiß gegessen, wie es gekocht wird!

Sollte hier jemand von der Allianz mitlesen, der/die Kenntnis hat, worin die fehlerhafte Belehrung im Ausgangsfall lag, wäre ich über einen entsprechenden Hinweis im Kommentarfeld dankbar.